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Zueignung

Zueignung § 381 ABGB ist der Eigentumserwerb an einer Sache ohne Eigentümerin. Ansprüchige Sachen können nur von Berechtigten okkupiert werden.

  •  Tiere: wilde oder wieder wilde 42 Tage frei Tiere nur durch jagdberechtigte Personen. Jagdberechtigt sind Grundeigentümerinnen.
  •  Bodenschätze sind dem Verfügungsrecht der Grundeigentümerinnen entzogen.

Bergfreie Stoffe Metalle, Gips, Kohle dürfen von jeder mit bestimmten Voraussetzungen gewonnen werden. Bundeseigene Materialien z.B. Uran gehören dem Bund. Alle anderen Stoffe der Grundeigentümerin.

Quellen & Einzelnachweise

Bürgerliches Recht Zusammenfassung Jänner 2013 – User “Gregor” Seite 14 23.12.2014

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