Im österreichischen Recht bezieht sich das Begriffspaar „Trennungs- und Abstraktionsprinzip“, das im deutschen Rechtskontext bekannt ist, nicht in gleichem Maße auf das Zivilrecht. Trotzdem gibt es ähnliche Konzepte, die in der Gesetzgebung beachtet werden müssen.
Im österreichischen Zivilrecht wird kein striktes Trennungs- und Abstraktionsprinzip angewendet. Stattdessen orientiert es sich eher am Kausalprinzip. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts, wie zum Beispiel eines Kaufvertrags gemäß § 1053 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), auch die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts beeinflussen kann. Das Erfüllungsgeschäft bezieht sich auf die tatsächliche Übergabe bzw. Übertragung des Eigentums.
Vergleichbar zum deutschen Trennungsprinzip ist jedoch die allgemeine Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Während das Verpflichtungsgeschäft die rechtliche Bindung zwischen den Parteien herstellt, ist das Verfügungsgeschäft auf die Erfüllung dieser Verpflichtung gerichtet, zum Beispiel durch Eigentumsübertragung gemäß § 426 ABGB. Das bedeutet, dass grundsätzliche Rechtsakte voneinander getrennt betrachtet und behandelt werden können.
Ein praktisches Beispiel wäre der Abschluss eines Kaufvertrags, der als Verpflichtungsgeschäft den Verkäufer zur Übergabe der Sache und den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die tatsächliche Übergabe und der Eigentumsübergang gelten dann als Verfügungsgeschäft. Sollte der Kaufvertrag aus irgendeinem Grund unwirksam sein (etwa aufgrund einer Anfechtung), so könnte dies das Verfügungsgeschäft beeinflussen, da die Kausalität zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft im österreichischen Recht berücksichtigt wird.
Zusammenfassend gibt es im österreichischen Recht keine strikte Trennung im Sinne des deutschen Abstraktionsprinzips, aber es existiert eine grundsätzlich funktionale Trennung, die dem klaren Verständnis von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften dient.