Auflassung

Mit diesem Begriff bezeichnet man den notariellen Vertrag, mit dem jemand ein Grundstück an einen anderen verkauft oder verschenkt oder sonst auf einen anderen überträgt.

Ist die Einigung des Veräusserers (Veräusserung) und des Erwerbers eines Grundstücks über den Eigentumswechsel, (Übereignung). Als dinglicher Vertrag ist sie streng von dem schuldrechtlichen Grundstückskaufvertrag zu unterscheiden. Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle, regelmässig vor einem Notar, erklärt werden.

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/auflassung/auflassung.htm

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