Antragsprinzip

Das Antragsprinzip besagt, dass Eintragungen im Grundbuch laut § 76 GBG grundsätzlich nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur aufgrund von Ansuchen der Parteien oder einer Behörde. Dieses Prinzip wird jedoch mehrfach durchbrochen. Beispielsweise durch die Bestimmungen der §§ 130 ff GBG über die amtswegige Bereinigung des Grundbuches von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen.

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