Miteigentum ist das in ideelle Anteile Quoten, Bruchteile zerlegte Eigentum mehrerer an einer gemeinsamen beweglichen Sache oder Liegenschaft § 825 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB.
Verwaltung
Die Miteigentümer müssen die Sache, im Verhältnis ihres Anteils daran, gemeinsam verwalten § 833 ABGB, wobei die absolute Mehrheit ausschlaggebend ist. Bei außerordentlichen Entscheidungen über das Schicksal der Sache wird Einstimmigkeit verlangt, kann diese nicht erzielt werden entscheidet das Gericht im Außerstreitverfahren.
Beendigungsmöglichkeiten
Neben der einvernehmlichen Aufhebung Aufhebungsvertrag gibt es auch noch die Aufhebungsklage.
Spezialformen
- Wohnungseigentum
- Teileigentum
Abgrenzung
Gesamthandseigentum
Siehe auch
- Eigentum,Besitz