Im österreichischen Recht ist der Begriff „Tausch“ im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Ein Tauschvertrag ist eine Sonderform des Vertrags, bei der die Vertragsparteien einander eine Sache oder ein Recht gegen eine andere Sache oder ein anderes Recht überlassen. Der Tausch ähnelt damit dem Kaufvertrag, allerdings besteht der wesentliche Unterschied darin, dass beim Tausch kein Geld als Gegenleistung im Vordergrund steht, sondern eben eine andere Sache oder ein anderes Recht.
Der Tauschvertrag wird im ABGB ähnlich behandelt wie der Kaufvertrag. Die grundsätzlichen Bestimmungen über den Kaufvertrag sind gemäß § 1045 ABGB auf den Tauschvertrag entsprechend anzuwenden, soweit sie auf die Eigenart des Tauschgeschäfts passen. Das bedeutet, dass alle Regelungen, die auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Kaufvertrag abzielen, wie etwa die Gewährleistungspflichten oder die Folgen von Mängeln, analog auch beim Tauschvertrag zur Anwendung kommen.
Es ist wichtig zu beachten, dass für das Zustandekommen eines Tauschvertrages die allgemeinen Vertragsvoraussetzungen gelten. Das bedeutet, dass Einvernehmlichkeit, Geschäftsfähigkeit und ein rechtlich zulässiger Vertragsinhalt gegeben sein müssen. Darüber hinaus sind auch beim Tauschvertrag die besonderen Formvorschriften zu beachten, sofern sich aus der getauschten Sache oder dem getauschten Recht solche Verpflichtungen ergeben, beispielsweise die Notariatsaktpflicht bei der Übertragung von Liegenschaften.
Die Gewährleistungsbestimmungen bei einem Tausch führen dazu, dass beide Tauschpartner wie Verkäufer haften und somit für Mängel der getauschten Sache oder des Rechtes einstehen müssen. Ebenso haften beide Tauschpartner für das Zufällig-gegedeckte Risiko des Verlustes der Sache, die jeweils von ihnen übergeben wird. Sollte eine der Bestandteile des Tauschvertrages mit einem Mangel behaftet sein, kann die andere Partei diesbezüglich Ansprüche geltend machen, ähnlich wie bei mängelbehafteten Kaufgegenständen.
Insgesamt zeigt der Tausch im österreichischen Recht eine enge Verbindung zum Kaufrecht, wobei der Schwerpunkt auf den Austausch von Sachen oder Rechten liegt. Der Tausch ist damit eine flexible Vertragsform, die, obwohl rechtlich geregelt, oft spezielleren wirtschaftlichen und rechtlichen Überlegungen der Parteien Raum lässt.