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- Immission im Sachenrecht
Im Sachenrecht wird mit Immission die Einwirkung von nicht körperlichen Störungen auf das Nachbargrundstück bezeichnet. Damit sind im Speziellen Lärm, Gerüche oder Licht gemeint. Wenn die Immission jedoch in ortsüblichem Ausmaß auftritt, muss sie geduldet werden. Wenn das ortsübliche Maß überschritten wurde, kann beim Bezirksgericht eine Immissionsklage eingebracht werden.