Prioritätsprinzip

Im Sachenrecht gilt im Gegensatz zum Schuldrecht der Grundsatz „prior tempore potior iure“: der zeitlich Frühere ist auch der rechtlich Stärkere. Im Grundbuchsrecht wirkt sich das dahin aus, dass bei konkurrierenden Ansuchen um die Einräumung des gleichen dinglichen Rechtes der frühere Antrag dem späteren vorgeht. Maßgebend ist das Einlangen bei Gericht §29 Abs 1 GBG; vorläufige Sicherstellung durch Anmerkung der Rangordnung – §§53ff GBG – Rangordnungsbeschluss, der ein Jahr Gültigkeit hat; Vorrangseinräumung durch §30 GBG, der Rang bücherlicher Rechte kann durch Vertrag zwischen den Beteiligten geändert werden

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