Das Notwegerecht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Einräumung eines Weges über eine fremde Liegenschaft. Es soll helfen, wenn einer Liegenschaft die notwendige Verbindung zum öffentlichen Wegenetz fehlt oder die vorhandene Verbindung für die ordentliche Benützung oder Bewirtschaftung nicht ausreicht. Rechtsgrundlage ist in Österreich das Notwegegesetz.
Wann kommt ein Notweg in Betracht?
Ein Notweg kommt nicht schon dann in Frage, wenn ein anderer Zugang bequemer, kürzer oder billiger wäre. Er setzt voraus, dass die Liegenschaft wegebedürftig ist. Das bedeutet: Es fehlt eine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg, die für die ordentliche Nutzung der Liegenschaft notwendig ist.
Typische Fälle sind Grundstücke, die überhaupt keinen rechtlich gesicherten Zugang haben, oder Liegenschaften, deren bestehende Verbindung so unzureichend ist, dass eine ordentliche Benützung praktisch nicht möglich ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Was kann als Notweg eingeräumt werden?
Der Notweg ist keine beliebige Nutzung fremden Grundes. Das Gesetz nennt als mögliche Formen insbesondere die Servitut des Fußsteiges, des Viehtriebes oder des Fahrweges. Möglich ist auch die Erweiterung bestehender Wegerechte. Außerdem kann die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund bewilligt werden.
Der Inhalt des Notwegs muss sich am wirklichen Bedarf orientieren. Das Gericht hat daher nicht den größtmöglichen, sondern den erforderlichen Weg einzuräumen. Je nach Situation kann das bloß ein Gehrecht sein oder ein Fahrrecht für die Zufahrt mit Fahrzeugen.
Welche Interessen werden gegeneinander abgewogen?
Ein Notweg darf nur eingeräumt werden, wenn die Belastung der betroffenen Nachbarliegenschaft nicht außer Verhältnis zum Nutzen für die wegebedürftige Liegenschaft steht. Das Gericht muss daher die widerstreitenden Interessen sorgfältig abwägen.
Dabei geht es vor allem um Fragen wie:
- Welche Verbindung fehlt konkret?
- Welche Trasse verursacht den geringsten Eingriff?
- Wie stark wird die belastete Liegenschaft durch den Weg beeinträchtigt?
- Welche Nutzung ist für die notleidende Liegenschaft vernünftigerweise erforderlich?
Ein Notweg ist damit immer eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Eigentümerinnen und Eigentümer andere von ihrer Liegenschaft ausschließen dürfen. Gerade deshalb wird der Weg nur in dem Umfang eingeräumt, der wirklich notwendig ist.
Wann ist ein Notweg ausgeschlossen?
Das Notwegerecht soll keinen Nachteil ausgleichen, den die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Wer also die Wegebedürftigkeit durch eigenes Verhalten verursacht, kann sich nicht ohne Weiteres auf das Notwegegesetz berufen.
Ebenso ist zu prüfen, ob zumutbare andere Möglichkeiten bestehen, etwa durch Erwerb eines Wegerechts auf andere Weise. Das Notwegegesetz ist kein Instrument, um bloß günstigere Verhältnisse zu schaffen, sondern um eine wirkliche Zugangsnotsituation rechtlich zu lösen.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der wegebedürftigen Liegenschaft. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich diese Liegenschaft befindet. Soweit das Notwegegesetz nichts Besonderes anordnet, richtet sich das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz.
Im Verfahren wird insbesondere geklärt, über welche Grundstücke der Weg führen soll, welchen Umfang er haben muss und welche Entschädigung zu leisten ist. Der gerichtliche Beschluss schafft eine verbindliche Rechtslage, die auch für Rechtsnachfolger gilt. Das ist wichtig, weil das Notwegerecht regelmäßig nicht nur die aktuellen Eigentümer, sondern auch spätere Erwerber betrifft.
Gibt es eine Entschädigung?
Ja. Wer einen Notweg erhält, hat für den durch die Einräumung verursachten Schaden eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung steht grundsätzlich der Eigentümerin oder dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu. Bei ihrer Bemessung sind auch Nachteile zu berücksichtigen, die anderen Berechtigten durch die Einräumung des Notwegs entstehen.
Das Notwegerecht ist daher kein kostenloser Anspruch auf fremden Grund. Es verbindet den notwendigen Zugang mit einem finanziellen Ausgleich für die Belastung der Nachbarliegenschaft.
Kann ein Notweg später wieder entfallen?
Ja. Wird ein eingeräumter Notweg später ganz oder teilweise entbehrlich, kann das Gericht auf Antrag über eine Aufhebung oder Änderung entscheiden. Das ist etwa denkbar, wenn inzwischen eine andere ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz geschaffen wurde.
Das Notwegerecht ist also nicht zwingend für alle Zukunft unveränderlich. Maßgeblich bleibt, ob die Voraussetzungen für seine Aufrechterhaltung noch bestehen.
Quellen
- §§ 1, 3, 5, 9, 18 und 24 Gesetz vom 7. Juli 1896, betreffend die Einräumung von Nothwegen (Notwegegesetz), RGBl. Nr. 140/1896, RIS.
- Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, RIS.
- Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg.), Kommentar zum Außerstreitgesetz | 2, MANZ Verlag, Wien.
- Hofer, Wegerecht und Grenzstreitigkeiten, Verlag Österreich.
- Praxishandbuch Immobilienrecht, Linde Verlag.





