Von einer Verfügungsbeschränkung spricht man, wenn die Verfügungsmöglichkeit eines Rechteinhabers z.B. eines Eigentümers durch das Gesetz beschränkt werden.
Gem § 9 Abs 2 ImmoInvFG dürfen ausländische Immobilien nur mit Zustimmung der Depotbank erworben werden. Ist bei ausländischen Vermögenswerten die Eintragung der Verfügungsbeschränkung (gem §4 Abs 4 ImmoInvFG) in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register rechtlich nicht vorgesehen, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen. Zentrale Frage dieses Beitrags ist daher, wann die Sicherstellung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung “in anderer geeigneter Form” gegeben ist. Im Folgenden sollen einige solcher Möglichkeiten kurz dargestellt werden.