Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 7. Juli 2026RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

Anl. 19

Anl. 19 (LGBl Nr 13/2021)

Fassung: 7. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 19 K-LVBG 1994?

  • KernaussageAnl. 19 K-LVBG 1994 behandelt "(LGBl Nr 13/2021)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(LGBl Nr 13/2021)

(1) Es treten in Kraft:

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. VIII anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.

(4) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten.

(5) § 97 Abs. 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Abs. 1 Z 5 begründet werden.

(6) Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

(7) Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet § 93 Abs. 1 lit. j des K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:

Artikel VIII

(LGBl Nr 81/2021)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

(2) Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 305b des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, sind § 305b Abs. 5 des K-DRG 1994, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 Abs. 4 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 Abs. 5 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b Abs. 4 des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b Abs. 5 des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2019, ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt.

(3) Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd § 145 Abs. 11 und 12 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF des Art. I dieses Gesetzes oder § 41 Abs. 12 und 13 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF des Art. II dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird bei Bediensteten,

(5) Für besoldungs- und entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungs- oder entgeltrechtlichen Stellung wegen der zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten nach Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 erwachsen, ist der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zu dem in Abs. 4 Z 1 genannten Zeitpunkt nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 149 K-DRG 1994, § 55 K-LVBG 1994 und § 47 K-GVBG anzurechnen.

(6) § 50o Abs. 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II Z 15 dieses Gesetzes gilt nicht für Vertragsbedienstete, die bereits am 1. November 1998 in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen. Auf diese Bediensteten ist § 97 Abs. 1 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/1997, weiterhin anzuwenden.

(7) Vertragsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2021 in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land befinden, und vor dem Ablauf des 1. Jänner 2022 die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (§§ 3 und 4 iVm § 27 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert haben, sind abweichend von § 42 Abs. 2a des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.

(8) Wird eine Optionserklärung iSd § 120b Abs. 1 des K-LVBG 1994 idF des Art. II dieses Gesetzes bis 30. Juni 2023 abgegeben, wird sie abweichend von § 120b Abs. 2 idF des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022 wirksam, es sei denn der Vertragsbedienstete beantragt die Wirksamkeit mit dem der Optionserklärung folgenden Monatsersten.

(9) Verordnungen nach Abschnitt IIIa des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.

(10) Für am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.

Artikel V

(LGBl Nr 74/2022)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

(2) Die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.

(3) Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung des Artikel II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden.

Artikel V

(LGBl Nr 93/2022)

(1) Dieses Gesetz tritt am 30. November 2022 in Kraft.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 123 K-LVBG), Art. II Z 2 (betreffend § 83a K-GBG), Art. III Z 1 (betreffend § 77a K-GVBG) und Art. IV Z 2 (betreffend § 128a K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Artikel VIII

(LGBl Nr 117/2022)Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

(2) (entfällt)

(3) Die Informationen nach

(4) Die Informationen nach

(5) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 1.666,66 €

30 % des Gesamtpensionseinkommens

über 1.666,66 € bis zu 2.000 €

500 €

ab 2.000 € bis zu 2.500 €

ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

(6) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen

(7) Die Direktzahlung nach Abs. 5 ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.

(8) Die Direktzahlung nach Abs. 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2021, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, LGBl. Nr. 23/1973, haben. Die Direktzahlung nach Abs. 5 zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.

(9) Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd § 124b Z 408 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt.

(10) Die Teuerungsprämie nach Abs. 9 ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.

(11) Haben die in Abs. 9 angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie

(12) Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß § 41 Abs. 5a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.

(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

Artikel VII

(LGBl Nr 45/2023) Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I, II, III und IV treten am 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Artikel X

(LGBl Nr 90/2023)Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

(2) Nachzahlungen, die aufgrund des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022, in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes gebühren, sind spätestens bis zum Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten auszuzahlen.

(3) Dienstzulagen, die einem Bediensteten nach dem K-GBG und dem K-GVBG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 27 Abs. 4 des K-GBG und des § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes gewährt werden oder vor diesem Zeitpunkt gewährt worden sind, bleiben von § 27 Abs. 4 des K-GBG und § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes unberührt.

(4) Mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, dem Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz und dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.

Artikel III

(LGBl Nr 44/2024)Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Art. I Z 1 bis 8, 11, 13, 16 bis 24, 26 (betreffend §§ 19, 20, 21, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 45 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.

(2) Art. I Z 10, 12, 14, 15, 25 (betreffend §§ 26, 29, 34, 43 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten ihrem Dienstgeber bekannt geben.

(3) Art. I Z 9, 27 und 28 (betreffend §§ 24, 51 und 52 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(4) Art. II Z 2 (betreffend § 34 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt am 1. März 2024 in Kraft.

(5) Art. II Z 1, 3 und 4 (betreffend §§ 7, 47 und 77 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Art. II Z 3 (betreffend § 47 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(6) § 7 Abs. 6 und § 77 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten begründet werden.

(7) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Beamte, der Vertragsbedienstete oder die Gemeindemitarbeiterin zu Beginn einer Frühkarenz, einer Pflegefreistellung, einer Familienhospizfreistellung, eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Sonderurlaubes zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles nach landesrechtlichen Vorschriften oder einer Dienstfreistellung nach § 58 Abs. 7 K-LVBG 1994, § 50 Abs. 7 K-GVBG oder § 90 Abs. 6 K-GMG zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Frühkarenz, der Pflegefreistellung, der Familienhospizfreistellung, des Karenzurlaubes, des Sonderurlaubes oder der Dienstfreistellung gehemmt.

(8) Die Ablehnung von Ansuchen und Anträgen von Beamten, Vertragsbediensteten oder Gemeindemitarbeiterinnen betreffend die Gewährung von Pflegekarenz, Familienhospizfreistellung oder Pflegeteilzeit oder die Herabsetzung der Wochendienstzeit für Betreuungs- und Pflegezwecke und jede Aufschiebung der Inanspruchnahme einer solchen Regelung ist schriftlich zu begründen. Diese Anträge sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu prüfen.

(9) Abweichend von § 26 Abs. 4 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, ist § 47 Abs. 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.

Artikel VI

(LGBl Nr 92/2024)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird.

(2) Art. II Z 2 (betreffend § 42 Abs. 5 und 6 K-LVBG 1994) dieses Gesetzes tritt rückwirkend mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(3) Auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der vor dem 1. Juli 2024 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten ist, hat eine Neueinstufung nach § 42 Abs. 5 und 6 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn dies für den Vertragsbediensteten zu einer Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung führt. Eine Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung wird mit 1. Juli 2024 wirksam.

(4) Mit dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, und mit dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes, wird die Richtlinie 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 33 umgesetzt.

Artikel X

(LGBl Nr 96/2024)Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.

(3) § 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

(5) § 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

Artikel LVI

(LGBl Nr 47/2025)Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel X

(LGBl Nr 65/2025)Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

(2) Auf die im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 bestehenden Dienstverhältnisse zum Land, zu den Gemeinden oder Gemeindeverbänden nach dem K-DRG 1994, dem K-LVBG 1994, dem K-GBG und dem K-GVBG sind die Bestimmungen des § 164 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 in der bis zum Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 58 Abs. 1 bis 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 begründet werden. Auf alle anderen Dienstverhältnisse finden § 58 Abs. 1 bis 3 des K-LVBG 1994 in der vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) § 35c des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist auch auf jene Bediensteten, die vor dem 1. Jänner 2026 mit einer Leitungsfunktion betraut wurden, anzuwenden, wenn die Funktion nach der Kundmachung dieses Gesetzes ausgeschrieben wurde.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VIII dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. VIII dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(6) Das Dienstalter iSv § 70 Abs. 6 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und § 63 Abs. 7 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, ist für alle Landesbeamten und Gemeindebeamten des Dienststandes und für alle Landesvertragsbediensteten von Amts wegen neu zu berechnen, sofern dies insgesamt zu keiner Verringerung des Urlaubsausmaßes des Bediensteten führt. Die Neuberechnung des Dienstalters wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ab dem Kalenderjahr 2026 mit 1. Jänner 2026 wirksam.

Artikel VII

(LGBl Nr 87/2025)Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Art. II Z 2 (betreffend § 47 Abs. 6 K-LVBG 1994) tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(3) § 15b Abs. 1, 4 und 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 1. Jänner 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

Vor dem 30. Juni 1965

61 Jahre und 6 Monate

1. Juli 1965 bis 30. September 1965

61 Jahre und 8 Monate

1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965

61 Jahre und 10 Monate

1. Jänner 1966 bis 31. März 1966

62 Jahre

1. April 1966 bis 30. Juni 1966

62 Jahre und 2 Monate

1. Juli 1966 bis 30. September 1966

62 Jahre und 4 Monate

1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

62 Jahre und 6 Monate

1. Jänner 1967 bis 31. März 1967

62 Jahre und 8 Monate

1. April 1967 bis 30. Juni 1967

62 Jahre und 10 Monate

(4) § 15b Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 1. Jänner 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl von Monaten tritt, wenn der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

Vor dem 30. Juni 1965

450 Monate

1. Juli 1965 bis 30. September 1965

452 Monate

1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965

454 Monate

1. Jänner 1966 bis 31. März 1966

456 Monate

1. April 1966 bis 30. Juni 1966

458 Monate

1. Juli 1966 bis 30. September 1966

460 Monate

1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

462 Monate

1. Jänner 1967 bis 31. März 1967

464 Monate

1. April 1967 bis 30. Juni 1967

466 Monate

1. Juli 1967 bis 30. September 1967

468 Monate

1. Oktober 1967 bis 31. Dezember 1967

470 Monate

1. Jänner 1968 bis 31. März 1968

472 Monate

1. April 1968 bis 30. Juni 1968

474 Monate

1. Juli 1968 bis 30. September 1968

476 Monate

1. Oktober 1968 bis 31. Dezember 1968

478 Monate

1. Jänner 1969 bis 31. März 1969

480 Monate

1. April 1969 bis 30. Juni 1969

482 Monate

1. Juli 1969 bis 30. September 1969

484 Monate

1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1969

486 Monate

1. Jänner 1970 bis 31. März 1970

488 Monate

1. April 1970 bis 30. Juni 1970

490 Monate

1. Juli 1970 bis 30. September 1970

492 Monate

1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1970

494 Monate

1. Jänner 1971 bis 31. März 1971

496 Monate

1. April 1971 bis 30. Juni 1971

498 Monate

1. Juli 1971 bis 30. September 1971

500 Monate

1. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1971

502 Monate

(5) § 82 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ist auf Beamte, die durch schriftliche Erklärung nach § 15b aus dem Dienststand ausscheiden und vor dem 31. März 1966 geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit ein Jahr und die Dienstfreistellung sechs Monate betragen. Abweichend von § 82 Abs. 3 darf die Freistellung erst nach Zurücklegung einer sechsmonatigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Ferner ist für diese Beamte, wenn sie vor dem 1. September 1965 geboren sind, § 82 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.

Artikel VI

(LGBL Nr 43/2026)Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

(2) Für im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.

(3) Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 305b des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF dieses Gesetzes, § 147b des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF dieses Gesetzes, sind § 305b Abs. 5 des K-DRG 1994, idF LGBl. Nr. 65/2025, § 77 Abs. 5 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 65/2025, § 147b Abs. 5 des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 65/2025, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt.

(4) Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd § 145 Abs. 2f Z 1 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF des Art. I dieses Gesetzes oder § 41 Abs. 2c Z 1 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF des Art. II dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(5) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 4 wird bei Bediensteten,

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 121Geltungsbereich einzelner Bestimmungen
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Beurteilung
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 19 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

Anl. 19 K-LVBG 1994 behandelt "(LGBl Nr 13/2021)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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