§ 49
§ 49 Sonn- und FeiertagsvergütungSonn- und Feiertagszulage
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 49 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 49 K-LVBG 1994 behandelt "Sonn- und FeiertagsvergütungSonn- und Feiertagszulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 49Sonn- und FeiertagsvergütungSonn- und Feiertagszulage
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt, soweit nicht die Absätze 3 und 4 anzuwenden sind, für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung nach § 48 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 48 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung.
(3) Ist nach dem Dienstplan regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Vertragsbediensteten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz.
(5) Dem in Betrieben tätigen Vertragsbediensteten mit Normaldienst, der ausnahmsweise an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für die Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag der Zuschlag nach Abs. 2, es sei denn es wird für die Feiertagsarbeit Zeitausgleich vereinbart.
(6) Dem Vertragsbediensteten in Betrieben, der im Rahmen eines unregelmäßigen Dienstes oder regelmäßig im Rahmen eines Normaldienstes an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz, sofern für den Feiertagsdienst nicht die Vergütung nach Abs. 2 gewährt wird.
(7) Den Vertragsbediensteten in Betrieben, die während der Wochenruhe zur Dienstleistung herangezogen werden, gebührt neben der bezahlten Ersatzruhezeit ein Zuschlag gemäß Abs. 2.
(8) § 48 Abs. 5, 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 49 K-LVBG 1994 behandelt "Sonn- und FeiertagsvergütungSonn- und Feiertagszulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
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