§ 79
§ 79 Unkündbarstellung
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 79 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 79 K-LVBG 1994 behandelt "Unkündbarstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 79Unkündbarstellung
(1) Der Dienstgeber kann, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 vorliegt, nach Maßgabe der hiefür im Stellenplan vorgesehenen freien Planstellen diejenigen Vertragsbediensteten, die insgesamt zehn Jahre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Lande Kärnten stehen, unkündbar stellen.
(2) Die Unkündbarstellung ist ausgeschlossen, wenn
(3) Die Unkündbarstellung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Dienstgebers.
(4) Das Dienstverhältnis eines unkündbar gestellten Vertragsbediensteten kann aus dem Kündigungsgrund des § 77 Abs. 2 lit. g nicht gelöst werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 79 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 79 K-LVBG 1994 behandelt "Unkündbarstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Dezember 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
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