§ 50k
§ 50k Einstufung bei Rückreihung
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50k K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 50k K-LVBG 1994 behandelt "Einstufung bei Rückreihung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 50kEinstufung bei Rückreihung
Der Vertragsbedienstete, der gemäß § 50c Abs. 3 Z 2 rückgereiht wird, ist in der neuen Entlohnungsklasse in die Entlohnungsstufe einzureihen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50k K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 50k K-LVBG 1994 behandelt "Einstufung bei Rückreihung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. November 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
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