Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 114

§ 114 Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 114 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 114 K-LVBG 1994 behandelt "Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 114Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical

(1) Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen entgegenstehen, während der Hauptferien der Lehrer von ihrem Dienstort entfernen.

(2) Während der sonstigen Ferien der Lehrer haben Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Eine solche ist nicht zu erteilen, wenn besondere dienstliche Verhältnisse die Anwesenheit des Erziehers (Handwerksmeisters, Erzieherhelferin) an der Schule erfordern.

(3) Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, können aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihnen, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(4) Die §§ 63 bis 66, 67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 4a, 5 und 6 sowie die §§ 68 bis 71 sind auf Erzieher (Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen) nicht anzuwenden. Der § 67 Abs. 3 ist auf Erzieher (Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.

(5) Der Überhang der Hauptferien der Erzieher der Kärntner Tourismusschulen gegenüber den Hauptferien der anderen Erzieher ist aliquot auf die wöchentliche Stundenverpflichtung aufzurechnen.

(6) § 98 Abs. 8 Z 1, 4 bis 6 gilt sinngemäß. § 98 Abs. 8 Z 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Wertigkeit einer Wochenstunde gemäß § 110 0,5 Werteinheiten beträgt.

(7) § 98 Abs. 9 gilt sinngemäß. Als Leistungen iSd § 98 Abs. 9 Z 2 gelten die Erzieherdienstzulagen und die Dienstzulagen nach diesem Abschnitt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IVaBestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 114 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 114 K-LVBG 1994 behandelt "Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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