Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 48

§ 48 Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 48 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 48 K-LVBG 1994 behandelt "Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 48Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung

(1) Dem Bediensteten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 25),

eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 25 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 25 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß § 24 Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt (§ 29 Abs. 1 erster Satz) und

(4) Der Zuschlag beträgt

der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.

(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.

(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.

(7) Wären Mehrleistungsstunden nach § 25 Abs. 4, mit denen die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IIIEntlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 48 K-LVBG 1994 behandelt "Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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