Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Januar 1995RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 102

§ 102 Ermittlung der Provision

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 102 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 102 K-LVBG 1994 behandelt "Ermittlung der Provision" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 102Ermittlung der Provision

(1) Die Höhe der Provision errechnet sich aus der Differenz zwischen einem fiktiven Ruhegenuß (Abs. 2 und 3) und der dem Vertragslehrer zustehenden vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Alters- oder Berufsunfähigkeits- (Invaliditäts-)Pension.

(2) Der fiktive Ruhegenuß wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkräfte geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen ermittelt. Außerdem ist für die Bemessung auch die Personalzulage (§ 46) sowie die gemäß § 91 Abs. 2 allenfalls gewährte Dienstzulage in der vorgesehenen Höhe heranzuziehen.

(3) Im Falle des § 100 Abs. 2 wird der fiktive Ruhegenuß zum Zeitpunkt des Beginnes eines Anspruches auf Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-)Pension aus der Sozialversicherung unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkäfte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelt, wobei die Limitierung der Gehaltsstufen wie im Abs. 2 festgelegt wird. Bezugsminderungen gemäß § 58 bleiben unberücksichtigt.

(4) Bei Anwendung der für pragmatische Lehrkäfte geltenden Vorschriften tritt an Stelle des Überweisungsbetrages des Sozialversicherungsträgers der Verzicht auf die gebührende Abfertigung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IVaBestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 101 Abfertigung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 102 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 102 K-LVBG 1994 behandelt "Ermittlung der Provision" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Dezember 2019
Fassung seit
1. Januar 1995
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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