§ 102
§ 102 Ermittlung der Provision
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 102 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 102 K-LVBG 1994 behandelt "Ermittlung der Provision" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 102Ermittlung der Provision
(1) Die Höhe der Provision errechnet sich aus der Differenz zwischen einem fiktiven Ruhegenuß (Abs. 2 und 3) und der dem Vertragslehrer zustehenden vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Alters- oder Berufsunfähigkeits- (Invaliditäts-)Pension.
(2) Der fiktive Ruhegenuß wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkräfte geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen ermittelt. Außerdem ist für die Bemessung auch die Personalzulage (§ 46) sowie die gemäß § 91 Abs. 2 allenfalls gewährte Dienstzulage in der vorgesehenen Höhe heranzuziehen.
(3) Im Falle des § 100 Abs. 2 wird der fiktive Ruhegenuß zum Zeitpunkt des Beginnes eines Anspruches auf Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-)Pension aus der Sozialversicherung unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkäfte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelt, wobei die Limitierung der Gehaltsstufen wie im Abs. 2 festgelegt wird. Bezugsminderungen gemäß § 58 bleiben unberücksichtigt.
(4) Bei Anwendung der für pragmatische Lehrkäfte geltenden Vorschriften tritt an Stelle des Überweisungsbetrages des Sozialversicherungsträgers der Verzicht auf die gebührende Abfertigung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 102 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 102 K-LVBG 1994 behandelt "Ermittlung der Provision" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Dezember 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
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