§ 46a
§ 46a Dienstzulage
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46a K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 46a K-LVBG 1994 behandelt "Dienstzulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 46aDienstzulage
Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II, der zur Erfüllung von Aufgaben von besonderer Bedeutung besonders anspruchsvolle Dienste erbringt, darf eine Dienstzulage gewährt werden, sofern er diese Tätigkeit dauernd und nicht nur vorübergehend ausübt und dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Die Höhe der Dienstzulage richtet sich nach Art und Umfang der mit der Verwendung verbundenen Aufgaben, der Besonderheit der Verwendung und der Beanspruchung des Bediensteten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46a K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 46a K-LVBG 1994 behandelt "Dienstzulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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