§ 91
§ 91 Monatsentgelt und Dienstzulagen des Entlohnungsschemas I L
Fassung: 1. Dezember 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 91 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 91 K-LVBG 1994 behandelt "Monatsentgelt und Dienstzulagen des Entlohnungsschemas I L" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 91Monatsentgelt und Dienstzulagen des Entlohnungsschemas I L
(1) Das Monatsentgelt des Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L ist in der Anlage 7 festgesetzt.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) Teilbeschäftigten Vertragslehrern der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. In der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. September gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der Kinderzulage.
(6) entfällt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 91 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 91 K-LVBG 1994 behandelt "Monatsentgelt und Dienstzulagen des Entlohnungsschemas I L" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2021
- Fassung seit
- 1. Dezember 2021
- Fassung bis
- laufend
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