Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 120b

§ 120b Optionsrecht in das Entlohnungsschema V

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 120b K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 120b K-LVBG 1994 behandelt "Optionsrecht in das Entlohnungsschema V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 120bOptionsrecht in das Entlohnungsschema V

(1) Vertragsbedienstete, deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist, und die am 1. Jänner 2022 in einem ungekündigten vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, auf das das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 anzuwenden ist, mit Ausnahme der in § 50a Abs. 2 genannten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entlohnungsrechtliche Einstufung und Stellung nach dem Abschnitt IIIa bestimmen soll (Optionsrecht).

(2) Die Optionserklärung wird mit dem der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht kann auch von Vertragsbediensteten ausgeübt werden, die einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren oder sich in einer Karenz, einem Karenzurlaub, einer Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge befinden oder außer Dienst gestellt sind.

(3) Durch die Optionserklärung erlangen die Vertragsbediensteten die entlohnungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung des zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung zugewiesenen Arbeitsplatzes zur Modellstelle nach § 50b und in der Folge unter Anwendung des § 50e unter Zugrundelegung des bisherigen Vorrückungsstichtages ergibt. Die Zuordnung begründet kein neues Dienstverhältnis. Würde die entlohnungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragsbedienstete hält die Optionserklärung nach entsprechender schriftlicher Information durch den Dienstgeber aufrecht.

(4) Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.

(5) Jene Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.

(6) Für jene Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes IVa mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen über die Abfertigung (§ 83) und den Sterbekostenbeitrag (§ 84) auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Abs. 1 beziehen und der Vertragsbedienstete den Anspruch auf eine Zusatzpension nach§ 85 verliert. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Endet das Dienstverhältnis, entsteht nach den Voraussetzungen des § 83 der Anspruch auf die Abfertigung. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. § 84 gilt mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Sterbekostenbeitrages die nach den vorhergehenden Bestimmungen berechnete Abfertigung zugrunde zu legen ist. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung ist § 82a anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt VIIISchlußbestimmungen
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 120b K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 120b K-LVBG 1994 behandelt "Optionsrecht in das Entlohnungsschema V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. November 2021
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
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