Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Dezember 2025RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Dienstzeit

Fassung: 1. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 24 K-LVBG 1994 behandelt "Dienstzeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 24Dienstzeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) des Bediensteten einschließlich der Ruhepausen nach § 48b K-DRG 1994 beträgt 40 Stunden. Die Dienstzeit des einzelnen Bediensteten ist von der Landesregierung oder von dem von der Landesregierung dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in einem Dienstplan festzulegen. Der Bedienstete hat die in seinem Dienstplan vorgesehenen Dienstzeiten einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Zeiten der Grundausbildung und der krankenhausspezifischen Basisausbildung gelten als Dienstzeit.

(2) Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder - soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist - Schichtdienst oder unregelmäßiger Dienst. Die Anordnung von Schichtdienst oder unregelmäßigem Dienst für Gruppen von Bediensteten oder einzelne Bedienstete erfolgt durch die Landesregierung, die Festlegung der einzelnen Dienstpläne obliegt dann dem dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten.

(3) Bei Normaldienst sind Sonntage und Samstage dienstfrei zu halten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen regelmäßig oder ausnahmsweise anderes erfordern. Die Wochendienstzeit ist, soweit möglich, gleichmäßig und gleichbleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen, wobei sowohl die dienstlichen Erfordernisse wie die berechtigten Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen sind. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen ausnahmsweise die Dienstleistung erfordern.

(4) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann für Bedienstete mit Normaldienst die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Bedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens darf eine Kernzeit festgelegt werden, in der der Bedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.

(5) Schichtdienst liegt vor, wenn sich Dienstnehmer an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit oder ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung der Arbeitszeiten ablösen und dabei die Lage der Arbeitszeit der betroffenen Bediensteten in regelmäßiger Abfolge wechselt. Schichtdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb aus organisatorischen Gründen über die Zeit der üblichen Normaldienstpläne hinaus aufrechterhalten werden muß. Bei Schichtdienst darf die Wochendienstzeit in einer Woche um bis zu 10 Stunden überschritten oder unterschritten werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen die Wochendienstzeit durchschnittlich erreicht wird. Der Dienstplan hat auch bei Schichtdienst die Dienstzeiten möglichst gleichbleibend und gleichmäßig festzulegen. Samstage und Sonntage sind dienstfrei zu halten, soweit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht auch an diesen Tagen erforderlich ist. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen die Dienstleistung erfordern.

(6) Bei unregelmäßigem Dienst hat der Bedienstete seine Dienste nach Maßgabe des Dienstplanes während der Tages- oder Nachtzeit an allen Tagen der Woche (einschließlich Feiertagen) zu leisten, wobei für wesentliche Teile der Dienstleistung keine regelmäßige Abfolge der Dienstzeiten besteht. Für den unregelmäßigen Dienst gelten folgende Bestimmungen:

(7) entfällt.

(8) Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 48d Abs. 2 K-DRG 1994) ausgefallene Arbeit behält der Bedienstete seinen Anspruch auf Entgelt.

(9) entfällt.

(10) entfällt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IIaDienstzeit
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 23a Begriffsbestimmungen
Nächster Paragraph§ 24a Dienstzeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 24 K-LVBG 1994 behandelt "Dienstzeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2025
Fassung seit
1. Dezember 2025
Fassung bis
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