§ 120
§ 120 Optionsrecht für Ärzte
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 120 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 120 K-LVBG 1994 behandelt "Optionsrecht für Ärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 120Optionsrecht für Ärzte
(1) Vertragsbedienstete, die die Voraussetzungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, für die Ausübung des ärztlichen Berufes erfüllen, die ärztliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Landeskrankenanstalten ausüben und in eine der Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k 1c des Entlohnungsschemas k eingestuft sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entgeltrechtliche Einstufung nach den Entlohnungsgruppen ks2, ks3 und ks4 entsprechend der folgenden Tabelle bestimmen soll (Optionsrecht). Ärzte mit einer sich aus der zweiten und dritten Spalte der folgenden Tabelle ergebenden entgeltrechtlichen Einstufung werden im Fall der Option in die jeweils neue Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe der fünften Tabellenspalte mit der sich jeweils aus der sechsten Tabellenspalte ergebenden entgeltrechtlichen Einstufung überstellt.
Entlohnungsgruppe alt
Entlohnungsgruppe neu
Verwendung
Stufe
Betrag
Verwendung
Stufe
Betrag
Turnusarzt in Fachausbildung
k 1a 02
2.452,05
Assistenzarzt
ks2 2
2.999,00
Entlohnungsgruppe k 1a, Anlage 10 Z 1.2 des K-LVBG 1994
k 1a 03
2.500,00
ks2 3
3.111,00
k 1a 04
2.548,36
ks2 4
3.274,00
Arzt in Nebenfachausbildung
k 1a 06
2.644,79
ks2 5
3.663,00
Entlohnungsgruppe k 1a, Anlage 10 Z 1.3 des K-LVBG 1994
k 1a 07
2.726,86
ks2 6
3.763,00
k 1a 08
2.809,51
ks2 7
3.897,00
k 1b 01 bis
k 1b 04
2.897,20
ks2 5
3.663,00
k 1b 06
3.027,34
ks2 6
3.763,00
k 1b 07
3.109,96
ks2 7
3.897,00
k 1b 08
3.271,29
ks2 8
4.394,00
Assistenzarzt
k 1b 01
bis
k 1b 04
2.897,20
Assistenzarzt
ks2 5
3.663,00
Entlohnungsgruppe k 1b, Anlage 10 Z 2.1 des K-LVBG 1994 (Ärzte in Ausbildung zum Facharzt oder zum Zusatzfacharzt)
k 1b 06
3.027,34
ks2 6
3.763,00
k 1b 07
3.109,96
ks2 7
3.897,00
k 1b 08
3.271,29
ks2 8
4.394,00
k 1b 09
3.353,24
ks2 9
4.521,00
k 1b 11
3.517,12
ks2 10
4.648,00
k 1b 12
3.599,49
ks2 11
4.775,00
k 1b 13
3.681,76
ks2 12
4.903,00
ab
k 1b 14
3.763,78
ks2 13
5.028,00
Arzt für Allgemeinmedizin
k 1b 01
bis
k 1b 04
2.897,20
Stationsarzt/
ks3 4
3.589,00
Entlohnungsgruppe k 1b, Anlage 10 Z 2.1 des K-LVBG 1994 (Ärzte für Allgemeinmedizin, die vorübergehend aus betrieblichen Notwendigkeiten beschäftigt werden)
k 1b 06
3.027,34
Zahnarzt
ks3 5
3.664,00
k 1b 07
3.109,96
ks3 6
3.763,00
k 1b 08
3.271,29
ks3 7
3.897,00
k 1b 09
3.353,24
ks3 8
4.394,00
k 1b 11
3.517,12
ks3 9
4.521,00
k 1b 12
3.599,49
ks3 10
4.648,00
k 1b 13
3.681,76
ks3 11
4.776,00
k 1b 14
3.763,78
ks3 12
4.903,00
k 1b 17
4.085,82
ks3 13
5.030,00
k 1b 18
4.194,16
ks3 14
5.157,00
k 1b 19
4.302,77
ks3 15
5.284,00
k 1b 20
4.450,50
ks3 16
5.411,00
k 1b 21
4.559,29
ks3 17
5.539,00
k 1b 22
4.667,88
ks3 18
5.666,00
k 1b 23
4.776,67
ks3 19
5.793,00
k 1b 24
4.885,43
ks3 20
5.953,00
k 1b 25
4.994,29
ks3 21
6.092,00
k 1b 26
5.102,89
ks3 22
6.241,00
k 1b 27
5.211,49
ks3 23
6.394,00
k 1b 28
5.320,27
ks3 24
6.555,00
k 1b 29
5.428,98
ks3 25
6.722,00
Oberarzt
k 1c 01
bis
k 1c 08
4.150,31
Facharzt
ks4 8
4.836,00
(Oberärzte, Erste Oberärzte,
Konsiliarfachärzte)
k 1c 09
4.232,95
ks4 9
4.971,00
k 1c 11
4.399,26
ks4 10
5.106,00
Entlohnungsgruppe k 1c, Anlage 10 Z 3.1 des K-LVBG 1994
k 1c 12
4.482,08
ks4 11
5.242,00
k 1c 13
4.590,50
ks4 12
6.377,00
k 1c 14
4.698,65
ks4 13
6.512,00
k 1c 17
5.024,01
ks4 14
6.647,00
k 1c 18
5.171,92
ks4 15
6.782,00
k 1c 19
5.280,62
ks4 16
6.917,00
k 1c 20
5.389,27
ks4 17
7.053,00
k 1c 21
5.497,99
ks4 18
7.188,00
k 1c 22
5.606,75
ks4 19
7.323,00
k 1c 23
5.715,53
ks4 20
7.493,00
k 1c 24
5.824,14
ks4 21
7.641,00
k 1c 25
5.932,73
ks4 22
7.799,00
k 1c 26
6.041,51
ks4 23
7.962,00
k 1c 27
6.150,39
ks4 24
8.133,00
(2) Wenn die Optionserklärung (Abs. 1) bis 31. August 2015 abgegeben wird, wird sie mit 1. Jänner 2015 wirksam. Würde die entgeltrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen. Wird die Optionserklärung nach dem 31. August 2015 abgegeben, wird sie mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Eine Optionserklärung muss spätestens bis 31. Dezember 2016 abgegeben werden. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht nach Abs. 1 kann auch von Ärzten ausgeübt werden, die sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder außer Dienst gestellt sind.
(3) Für die Überstellung ist jeweils die am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung bestehende entgeltrechtliche Einstufung in die Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k 1c maßgeblich. Sofern der Vertragsbedienstete behauptet, dass ihm am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung eine bessere entgeltrechtliche Einstufung gebühren würde, hat er die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit der Optionserklärung vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist der Vertragsbedienstete aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.
(4) Für Ärzte, die sich nach § 7 Ärztegesetz 1998 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin befinden, ist im Fall der Abgabe einer Optionserklärung der Vorrückungsstichtag nach § 41 zu berechnen. Von diesem Vorrückungsstichtag ausgehend bestimmt sich die entgeltrechtliche Einstufung in die Entlohnungsgruppe ks2. Der Vertragsbedienstete hat gleichzeitig mit der Optionserklärung alle für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist der Vertragsbedienstete aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 120 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 120 K-LVBG 1994 behandelt "Optionsrecht für Ärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
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- 3. Dezember 2019
- Fassung seit
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