§ 63
§ 63 Erholungsurlaub
Fassung: 1. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 63 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 63 K-LVBG 1994 behandelt "Erholungsurlaub" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 63Erholungsurlaub
(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wird oder vor Jahresablauf endet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 3 oder § 26d, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(7) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten, der einer Entlohnungsgruppe angehört, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sind die Zeiten nach § 41 Abs. 7 iVm § 40 Abs. 4 bei der Berechnung des Dienstalters nicht in Abzug zu bringen. Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V, der einer Modellstelle angehört, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sind – abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen – die in der Tabelle nach § 50e Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Zeiten bei der Berechnung des Dienstalters nicht in Abzug zu bringen.
(8) Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Vertragsbediensteten, deren Monatsstundenverpflichtung auf der Basis von Kalendertagen errechnet wird, ist für jeden Kalendertag ein Siebentel der Wochendienstzeit vom jeweiligen Urlaubsguthaben abzubuchen, sofern nicht aufgrund der Regelmäßigkeit der zu leistenden Dienste das Ausfallsprinzip anzuwenden ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 63 K-LVBG 1994 behandelt "Erholungsurlaub" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Dezember 2025
- Fassung bis
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