§ 76
§ 76 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
Fassung: 1. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 76 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 76 K-LVBG 1994 behandelt "Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt IVEnden des Dienstverhältnisses
§ 76Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet unbeschadet der Bestimmungen des § 58 Abs. 9
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 77 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 81 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 77 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 52 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 lit. b), durch vorzeitige Auflösung (§ 81) oder durch Kündigung (§ 77) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten am Tag der Beendigung dieser Ausbildung 3.500 Euro übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten verringert sich nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ausbildung und nach Ablauf jedes weiteren Jahres jeweils um ein Fünftel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
(6a) Abweichend von Abs. 6 Z 3 sind die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge bei der Ermittlung der Ausbildungskosten zu berücksichtigen, soweit der Vertragsbedienstete für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt war.
(6b) Die Landesregierung darf mit dem Vertragsbediensteten anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Land eine Vereinbarung treffen, wonach sich das Land verpflichtet, dem früheren Dienstgeber des Vertragsbediensteten die Ausbildungskosten und die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge zu ersetzen, wenn dies im wichtigen dienstlichen Interesse liegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 sind dem Land diese Kosten vom Vertragsbediensteten zu ersetzen.
(7) Sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, geltend gemacht werden.
(8) Abweichend von Abs. 1 lit. g kann mit dem Vertragsbediensteten spätestens sechs Monate vor dem in Abs. 1 lit. g genannten Zeitpunkt eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus wichtigem dienstlichen Interesse auf eine bestimmte zwölf Monate nicht übersteigende Zeit vereinbart werden. Wiederholte Verlängerungen von jeweils maximal zwölf Monaten aus wichtigem dienstlichen Interesse sind bis längstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Vertragsbediensteten möglich. § 7 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.
(9) Abweichend von Abs. 1 lit. g kann die Aufnahme von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, in ein Dienstverhältnis aus wichtigem dienstlichen Interesse erfolgen. Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis in diesem Fall längstens mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragsbedienstete das 70. Lebensjahr vollendet, endet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 76 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 76 K-LVBG 1994 behandelt "Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Dezember 2025
- Fassung bis
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