§ 77
§ 77 Kündigung
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 77 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 77 K-LVBG 1994 behandelt "Kündigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 77Kündigung
(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis schriftlich kündigen. Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen zumindest drei Jahre gedauert hat, kann nur mit Angabe des Grundes gekündigt werden.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
(3) Der Kündigungsgrund des Abs. 2 lit. g findet auf die Spitalsärzte in den Kärntner Landeskrankenanstalten während der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt keine Anwendung.
(4) Hinsichtlich der Spitalsärzte der Kärntner Landeskrankenanstalten ist über die in Abs. 2 lit. a bis f, h und i angeführten Gründe hinaus der Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn ein Spitalsarzt die Ausbildung zu einem Facharzt bzw. 'Zusatzfacharzt' vollendet hat.
(5) Der Kündigungsgrund aus dem Titel der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt kann nur innerhalb einer angemessenen Frist vom Zeitpunkt der an den Spitalsarzt ergehenden Zustellung der Verständigung über die Erreichung der Anwartschaft zur Eintragung in das Verzeichnis der Fachärzte durch den ärztlichen Leiter der Krankenanstalt geltend gemacht werden.
(6) Im Fall einer Differenz über den Zeitpunkt der Anwartschaft zwischen Ärztekammer und ärztlichem Leiter der zuständigen Krankenanstalt gilt hinsichtlich der angemessenen Frist nicht der Tag der Zustellung der Verständigung als maßgebend, sondern der von der Ärztekammer ausgesprochene Zeitpunkt der Facharztanerkennung.
(7) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 77 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 77 K-LVBG 1994 behandelt "Kündigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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