Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Dezember 2025RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 41b

§ 41b Feststellung des Vorrückungsstichtages

Fassung: 1. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 41b K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 41b K-LVBG 1994 behandelt "Feststellung des Vorrückungsstichtages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 41bFeststellung des Vorrückungsstichtages

(1) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen. Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Landesregierung über die Bestimmungen und Fristen der Abs. 2 bis 6 zu belehren.

(2) Der Vertragsbedienstete hat alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Die Landesregierung hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.

(3) Teilt der Vertragsbedienstete seine Vordienstzeiten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten unzulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(4) Die Feststellung nach Abs. 2 und der Nachtrag zum Dienstvertrag sind dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf die Fristen der Abs. 5 und 6 nachweislich zu übermitteln.

(5) Nach der Übermittlung (Abs. 4) ist eine unrichtige Anrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen. Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten das Ergebnis seiner Überprüfung binnen sechs Monaten zu übermitteln. Nach dieser Übermittlung ist eine unrichtige Anrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind.

(6) Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung nach Abs. 4 zulässig und hat durch erneute Übermittlung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IIIEntlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41b K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 41b K-LVBG 1994 behandelt "Feststellung des Vorrückungsstichtages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2025
Fassung seit
1. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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