Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Dezember 2021RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 94

§ 94 Allgemeine Dienstpflichten

Fassung: 1. Dezember 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 94 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 94 K-LVBG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 94Allgemeine Dienstpflichten

§§ 51, 52 54a, 56 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sind für die Vertragslehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IVaBestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 93 Überstellung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 94 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 94 K-LVBG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. November 2021
Fassung seit
1. Dezember 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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