Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Januar 1995RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Prüfung

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 5 K-LVBG 1994 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 5Prüfung

(1) Die Absolvierung der krankenhausspezifischen Basisausbildung ist durch den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungslehrganges und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.

(2) Für die Ablegung der Prüfung ist von der Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten. Die nach Maßgabe der Fachgebiete erforderlichen Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landsregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Voraussetzungen der Bestellung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. § 29 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

(4) § 31 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben der Landesregierung nach § 31 Abs. 1 vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft wahrgenommen werden, und daß für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 31 Abs. 4 und 5, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft betroffen sind, der Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten betroffen sind, die jeweilige Krankenanstaltenleitung zuständig ist.

(5) Der Vertragsbedienstete ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er einen Ausbildungslehrgang erfolgreich besucht hat. Die Landesregierung darf mit Verordnung im Hinblick auf die erfolgreiche Ablegung der Prüfung weitere Zulassungserfordernisse vorsehen, wie insbesondere Art und Ausmass der Absolvierung sonstiger Ausbildungs- oder Praxiszeiten, wenn dies unter Bedachtnahme auf die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zweckmäßig ist, sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung.

(6) Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gelten § 33 bis 35 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in der Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bildungsziele der krankenhausspezifischen Basisausbildung festgesetzt werden darf, daß über bestimmte Fachgebiete keine Prüfung oder nur eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IAllgemeine Bestimmungen
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme
Nächster Paragraph§ 6 Aufnahme

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 5 K-LVBG 1994 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Dezember 2019
Fassung seit
1. Januar 1995
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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