§ 90
§ 90 Besoldungsmäßige Einreihung
Fassung: 1. Dezember 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 90 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 90 K-LVBG 1994 behandelt "Besoldungsmäßige Einreihung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 90Besoldungsmäßige Einreihung
(1) Die Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a1, l 2a2 und l 3.
(3) Die Einreihung der Vertragslehrer in die Entlohnungsgruppen erfolgt nach den in der Anlage 6 enthaltenen Einstufungsefordernissen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 90 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 90 K-LVBG 1994 behandelt "Besoldungsmäßige Einreihung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2021
- Fassung seit
- 1. Dezember 2021
- Fassung bis
- laufend
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