§ 93
§ 93 Überstellung
Fassung: 1. Dezember 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 93 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 93 K-LVBG 1994 behandelt "Überstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 93Überstellung
Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist und andere geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung – bei Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten nach Anhörung der im § 89 genannten Einstellungskommission – Überstellungen in andere Entlohnungsgruppen vornehmen, auch wenn die Bediensteten die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 93 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 93 K-LVBG 1994 behandelt "Überstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2021
- Fassung seit
- 1. Dezember 2021
- Fassung bis
- laufend
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Rückverweise
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