Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 50l

§ 50l Ergänzungszulage bei Rückreihung

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50l K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 50l K-LVBG 1994 behandelt "Ergänzungszulage bei Rückreihung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 50lErgänzungszulage bei Rückreihung

(1) Ist bei einer Rückreihung (§ 50c Abs. 3 iVm Abs. 4) das Monatsentgelt gemindert und hat der Vertragsbedienstete die Gründe für die Rückreihung nicht zu vertreten, so gebührt ihm eine abbaufähige Ergänzungszulage, wenn er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt hat, für die er ein höheres Monatsentgelt bezogen hat. Gründe, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere Gründe iSd § 50c Abs. 4 Z 2 und Z 3, wenn der Vertragsbedienstete die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsentgelt, das aufgrund der neuen Verwendung gebührt und dem Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete am Tag vor der Verwendungsänderung (Vergleichsentgelt) Anspruch hatte.

(3) Bei der Ermittlung der Entgeltminderung gemäß Abs. 1 und der Entgeltdifferenz gemäß Abs. 2 sind Basis die betreffenden Entgelte ohne die allenfalls enthaltene Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Dem Vergleichsentgelt ist eine allfällige vor der Rückreihung gebührende Ergänzungszulage gemäß § 50l hinzuzurechnen.

(4) Jede entgeltrechtliche Besserstellung – ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen – verringert die Ergänzungszulage um den entsprechenden Betrag bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage.

(5) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IIIEntlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50l K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 50l K-LVBG 1994 behandelt "Ergänzungszulage bei Rückreihung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. November 2021
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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