Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. März 2021RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 120a

§ 120a Optionsrecht für Primarärzte

Fassung: 1. März 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 120a K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 120a K-LVBG 1994 behandelt "Optionsrecht für Primarärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 120aOptionsrecht für Primarärzte

(1) Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Funktion eines Primararztes in einer Kärntner Landeskrankenanstalt ausüben, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entgeltrechtliche Einstufung nach der Entlohnungsgruppe ks5 bestimmen soll (Optionsrecht).

(2) Eine Optionserklärung muss spätestens bis 31. Dezember 2021 abgegeben werden. Sie wird mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.

(3) Für die Überstellung ist jeweils die am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung bestehende entgeltrechtliche Stellung maßgeblich. § 40 Abs. 8 ist nicht anzuwenden. Würde die entgeltrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen.

(4) Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Primararzt nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt VIIISchlußbestimmungen
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 120a K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 120a K-LVBG 1994 behandelt "Optionsrecht für Primarärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Februar 2021
Fassung seit
1. März 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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