§ 96
§ 96 Vergütung für Mehrdienstleistung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 96 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 96 K-LVBG 1994 behandelt "Vergütung für Mehrdienstleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 96Vergütung für Mehrdienstleistung
(1) Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach der nach § 97 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Vertragslehrer an Stelle einer Überstunden- und Mehrleistungsvergütung eine besondere Vergütung.
(2) Für die Bemessung der besonderen Vergütung sind Mehrleistungswochenstunden nach dem geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
(3) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,43 v.H. des Entgeltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen dem Entgelt zuzurechnen.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 v.H. des Gehaltes des Lehrers und der diesem Gehalt gemäß Abs. 3 zuzurechnenden Zulagen.
(5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 4 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der Teilnahme an Schulveranstaltungen oder in der vom Dienstgeber genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 96 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 96 K-LVBG 1994 behandelt "Vergütung für Mehrdienstleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.