Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 50d

§ 50d Probeweise Verwendung

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50d K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 50d K-LVBG 1994 behandelt "Probeweise Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 50dProbeweise Verwendung

(1) Soll ein Vertragsbediensteter dauerhaft auf einem Arbeitsplatz einer höher- oder gleichwertigen Modellstelle verwendet werden, darf der Höherreihung bzw. der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Verwendung bewirkt – unbeschadet des § 50h Abs. 2 – keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung.

(2) Erweist sich der Vertragsbedienstete während der probeweisen Verwendung als nicht geeignet, ist die probeweise Verwendung unverzüglich zu beenden und der Vertragsbedienstete seiner bisherigen dienst- und entlohnungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Im Fall der Eignung ist er der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in die dieser Modellstelle zugeordneten Entlohnungsklasse einzureihen.

(3) Abs. 1 bis 2 sind nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsbediensteter mit einer in § 13 des Kärntner Objektivierungsgesetzes genannten Funktion betraut wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IIIEntlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50d K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 50d K-LVBG 1994 behandelt "Probeweise Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. November 2021
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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