§ 95
§ 95 Besondere Dienstpflichten
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 95 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 95 K-LVBG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 95Besondere Dienstpflichten
(1) Jeder Vertragslehrer ist verpflichtet, an internen und öffentlichen Schulveranstaltungen mitzuwirken.
(2) Jeder Vertragslehrer ist weiters verpflichtet, an den Konferenzen des Lehrkörpers teilzunehmen und eine im dienstlichen Interesse gelegene Funktion zu übernehmen.
(3) Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler der Gustav Mahler Privatuniversität bedarf einer besonderen Bewilligung des Rektors der Gustav Mahler Privatuniversität. Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler der Musikschulen des Landes Kärnten bedarf einer besonderen Bewilligung der Landesregierung.
(4) Die Vertragslehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung keine andere Musiklehranstalt führen oder an einer solchen Anstalt unterrichten.
(5) Jeder Vertragslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Landesregierung auch an einer anderen Schule verwendet werden.
(6) Für die Lehrer an der Gustav Mahler Privatuniversität besteht überdies die Verpflichtung, an den Musikschulen des Landes Kärnten bestimmte Aufgaben, wie Abnahme von Prüfungen, Fachberatungen und pädagogische Fachbetreuungen zu übernehmen. Die Verpflichtung besteht nur insoweit, als dadurch der geordnete Dienstbetrieb an der Gustav Mahler Privatuniversität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 95 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 95 K-LVBG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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