Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Januar 1995RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 101

§ 101 Abfertigung

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 101 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 101 K-LVBG 1994 behandelt "Abfertigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 101Abfertigung

(1) Abweichend von § 83 Abs. 5 sind für teilbeschäftigte Vertragslehrer der Bemessung der Abfertigung anstelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage das Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrundezulegen, die dem Durchschnitt der Wochenstundenanzahl der letzten 24 Kalendermonate entsprechen.

(2) An die Stelle der Abfertigung tritt unter den obigen Voraussetzungen die Provision; dem Vertragslehrer steht jedoch das Wahlrecht zu, welche der beiden Leistungen er in Anspruch nimmt. Aus diesem Grunde ist dem Vertragslehrer über sein Ansuchen vor Beendigung des Dienstverhältnisses der gemäß § 102 zu ermittelnde fiktive Ruhegenuß schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ist dem Vertragslehrer jedoch die Höhe der ihm zustehenden Pension aus der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht bekannt, so hat über seinen Antrag die Auszahlung der Abfertigung so lange zu unterbleiben, bis er schriftlich die Erklärung abgibt, ob er die Abfertigung oder die Provision in Anspruch nimmt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IVaBestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 100 Provision

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 101 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 101 K-LVBG 1994 behandelt "Abfertigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Dezember 2019
Fassung seit
1. Januar 1995
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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