§ 113
§ 113 Dienstzulage für die Handwerksmeister
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 113 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 113 K-LVBG 1994 behandelt "Dienstzulage für die Handwerksmeister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 113Dienstzulage für die Handwerksmeister
(1) Den Handwerksmeistern und den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gebührt, wenn sie eine einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten erfolgreich absolviert haben, eine Dienstzulage in der Höhe der Sondererzieherdienstzulage nach § 111 Abs. 1.
(2) Den Handwerksmeistern ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten und den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten ausüben, gebührt eine Sondererzieherdienstzulage in der Höhe von 50 v.H. der Sondererzieherdienstzulage nach § 111 Abs. 1.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 113 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 113 K-LVBG 1994 behandelt "Dienstzulage für die Handwerksmeister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Dezember 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
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