§ 64
§ 64 Erhöhung des Urlaubsausmaßes
Fassung: 1. März 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 64 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 64 K-LVBG 1994 behandelt "Erhöhung des Urlaubsausmaßes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 64Erhöhung des Urlaubsausmaßes
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 63 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.
(4) Die Landesregierung kann für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen durch die Eigenart ihrer Dienstverrichtung und ihres Arbeitsplatzes eine dauernde außergewöhnliche gesundheitliche Gefährdung vorliegt, durch Verordnung eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes festsetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 64 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 64 K-LVBG 1994 behandelt "Erhöhung des Urlaubsausmaßes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. März 2021
- Fassung bis
- laufend
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