Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Januar 1995RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 110

§ 110 Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Stundenverpflichtung

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 110 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 110 K-LVBG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 110Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Stundenverpflichtung

(1) Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche und an Werktagen jeweils in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr mit 0,5 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtbereitschaftsdienstes (Abs. 3) beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherdienstzulage gemäß § 109 abgegolten wird.

(2) Die Erziehertätigkeit während der Nacht (von 22 Uhr bis 6 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen ist abweichend von Abs. 1 je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.

(3) Als Nachtbereitschaftsdienst gilt der siebeneinhalbstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglingen vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtbereitschaftsdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherdienstzulage gemäß § 109 abgegolten wird, mit 1,875 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind Nachtbereitschaftsdienste, die

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IVaBestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 110 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 110 K-LVBG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Dezember 2019
Fassung seit
1. Januar 1995
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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