§ 110
§ 110 Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Stundenverpflichtung
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 110 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 110 K-LVBG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 110Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Stundenverpflichtung
(1) Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche und an Werktagen jeweils in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr mit 0,5 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtbereitschaftsdienstes (Abs. 3) beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherdienstzulage gemäß § 109 abgegolten wird.
(2) Die Erziehertätigkeit während der Nacht (von 22 Uhr bis 6 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen ist abweichend von Abs. 1 je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.
(3) Als Nachtbereitschaftsdienst gilt der siebeneinhalbstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglingen vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtbereitschaftsdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherdienstzulage gemäß § 109 abgegolten wird, mit 1,875 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind Nachtbereitschaftsdienste, die
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 110 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 110 K-LVBG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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- Zuletzt geändert am
- 3. Dezember 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
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