§ 114a
§ 114a Geltungsbereich
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 114a K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 114a K-LVBG 1994 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 114aGeltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f.
(2) Unbeschadet des § 1 Abs. 6 finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte I bis III, IIIb, IV, IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Z 4, 24a, 25, 26, 26a, 26c, 26d, 26e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 63 bis 71, 73, 74, 74a, 74b, 74d, 76 Abs. 5, 6 und 6a, 79, 80, 119, 120, 120a, 120b und 121 – Anwendung.
(3) Unbeschadet des § 1 Abs. 6 finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte I bis III, IIIb, IV, IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Z 4 und 5, 24a, 25, 26, 26a, 26c, 26d, 26e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 73, 74, 74a, 74b, 74d, 76 Abs. 5, 6 und 6a, 79, 80, 119, 120, 120a, 120b und 121 – Anwendung.
(4) Abweichend von Abs. 1 finden §§ 114b und 114c auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f keine Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 114a K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 114a K-LVBG 1994 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 114a K-LVBG 1994 relevant?
Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
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- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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