§ 86
§ 86 Geltungsbereich
Fassung: 1. Dezember 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 86 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 86 K-LVBG 1994 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 86Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen des Abschnittes V und Va gelten für die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und – mit Ausnahme der §§ 100 bis 103 – für die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 23a bis 26, 44, 45 und 50 – auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und auf die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 86 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 86 K-LVBG 1994 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 86 K-LVBG 1994 relevant?
Für Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2021
- Fassung seit
- 1. Dezember 2021
- Fassung bis
- laufend
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