§ 50c
§ 50c Verwendungsänderung
Fassung: 1. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50c K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 50c K-LVBG 1994 behandelt "Verwendungsänderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 50c Verwendungsänderung
(1) Verwendung sind die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.
(2) Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn ein Vertragsbediensteter dauernd einer anderen Modellstelle zugeordnet wird.
(3) Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der
(4) Eine Rückreihung ist zulässig
(5) Eine Rückreihung ist abweichend von Abs. 4 nicht zulässig, wenn die für die Zuordnung zu einer Modellstelle der Modellfunktionen Führung IVA und Führung IIIA in Anlage 16 vorgesehene Anforderung der Führung einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern nicht mehr erfüllt ist, weil infolge einer Optimierung von Arbeitsabläufen Planstellen reduziert wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50c K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 50c K-LVBG 1994 behandelt "Verwendungsänderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
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