§ 114c
§ 114c Besondere Verpflichtungserklärung
Fassung: 1. September 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 114c K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 114c K-LVBG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 114cBesondere Verpflichtungserklärung
(1) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie sich verpflichten, innerhalb eines Zeitrahmens von fünf Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung zwei Jahre als Pflegeassistent oder als Pflegefachassistent in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung in Kärnten tätig zu sein. Das Land Kärnten ist verpflichtet, diesen Vertragsbediensteten nach Abschluss ihrer Ausbildung eine entsprechende Verwendung zur Verfügung zu stellen.
(2) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e haben die Beschäftigung nach Abs. 1 in einem Zeitrahmen von fünf Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung durch geeignete Belege nachzuweisen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 haben Vertragsbedienstete, die ihre Verpflichtung nach Abs. 1 nicht erfüllen, obwohl ihnen vom Land eine entsprechende Verwendung zur Verfügung gestellt wird, dem Land die Bezüge, die sie während ihrer Ausbildung erhalten haben, zu ersetzen.
(4) Wenn nur ein Teil der Verpflichtung nach Abs. 1 erfüllt worden ist, sind die Bezüge nach Abs. 3 anteilsmäßig zurückzuzahlen. Wenn die Verpflichtung nach Abs. 1 zur Gänze erfüllt worden ist, entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Bezüge zur Gänze. Die Verpflichtung zum Ersatz der Bezüge entfällt darüber hinaus, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 114c K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 114c K-LVBG 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. November 2022
- Fassung seit
- 1. September 2022
- Fassung bis
- laufend
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