Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Dezember 2025RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 69

§ 69 Entschädigung für den Erholungsurlaub

Fassung: 1. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 69 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 69 K-LVBG 1994 behandelt "Entschädigung für den Erholungsurlaub" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 69Entschädigung für den Erholungsurlaub

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung). Die Urlaubsentschädigung gebührt für jenen Teil des Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles

(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.

(2b) Die Urlaubsentschädigung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die der Bedienstete trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinweis auf einen drohenden Verfall gemäß § 13 Abs. 1a durch den Vorgesetzten oder den Dienstgeber nicht verbraucht hat, obwohl dienstliche Gründe einem Verbrauch nicht entgegengestanden sind. Ist der Verbrauch wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, gebührt die Urlaubsentschädigung.

(3) Eine Urlaubsentschädigung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.

(4) Die Urlaubsentschädigung nach den Abs. 1, 2 und 2a gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IIIEntlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 69 K-LVBG 1994 behandelt "Entschädigung für den Erholungsurlaub" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2025
Fassung seit
1. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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