§ 57
§ 57 Bezugsvorschuß für Wohnzwecke
Fassung: 1. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 57 K-LVBG 1994 behandelt "Bezugsvorschuß für Wohnzwecke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 57Bezugsvorschuß für Wohnzwecke
(1) Einem Vertragsbediensteten kann ein Bezugsvorschuss für Wohnzwecke bis zum Höchstbetrag von 7200 Euro gewährt werden.
(2) Der Bezugsvorschuss kann für folgende Zwecke gewährt werden:
(3) Die Gewährung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke hat längstens binnen 144 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate hat mindestens 45 Euro zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.
(5) § 56 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(6) Der Dienstgeber kann sich vorbehalten, die zweckentsprechende Verwendung des Bezugsvorschusses zu überprüfen. Bei widmungswidriger Verwendung wird der noch aushaftende Vorschußrest sofort zur Rückzahlung fällig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 57 K-LVBG 1994 behandelt "Bezugsvorschuß für Wohnzwecke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
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