Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Dezember 2025RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 57

§ 57 Bezugsvorschuß für Wohnzwecke

Fassung: 1. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 57 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 57 K-LVBG 1994 behandelt "Bezugsvorschuß für Wohnzwecke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 57Bezugsvorschuß für Wohnzwecke

(1) Einem Vertragsbediensteten kann ein Bezugsvorschuss für Wohnzwecke bis zum Höchstbetrag von 7200 Euro gewährt werden.

(2) Der Bezugsvorschuss kann für folgende Zwecke gewährt werden:

(3) Die Gewährung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(4) Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke hat längstens binnen 144 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate hat mindestens 45 Euro zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.

(5) § 56 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(6) Der Dienstgeber kann sich vorbehalten, die zweckentsprechende Verwendung des Bezugsvorschusses zu überprüfen. Bei widmungswidriger Verwendung wird der noch aushaftende Vorschußrest sofort zur Rückzahlung fällig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IIIEntlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 57 K-LVBG 1994 behandelt "Bezugsvorschuß für Wohnzwecke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2025
Fassung seit
1. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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