Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. März 2021RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 105

§ 105 Aufnahme

Fassung: 1. März 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 105 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 105 K-LVBG 1994 behandelt "Aufnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 105Aufnahme

(1) Für die Aufnahme von Erziehern gelten die fachlichen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011 (Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind).

(2) Stehen keine Personen zur Verfügung, welche die fachlichen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, so werden die Ersatzerfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes (Ersatzerfordernisse für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind) als ausreichend anerkannt.

(3) Als Handwerksmeister dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.

(4) Als Erzieherhelferinnen und als Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, aber keine Meisterprüfung haben, dürfen nur Personen aufgenommen werden, die eine entsprechende Praxis aufweisen oder einschlägige Fachkurse erfolgreich absolviert haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IVaBestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 104 Geltungsbereich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 105 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 105 K-LVBG 1994 behandelt "Aufnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Februar 2021
Fassung seit
1. März 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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