§ 32
§ 32 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 32 K-LVBG 1994 behandelt "Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 32Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II
(1) Das Entlohnungsschema II umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:
(2) Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II, sofern in einer Verordnung nach Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist; bei dieser Einreihung entsprechen:
(3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung mit Verordnung für die in Betracht kommenden Gruppen von Bediensteten die notwendigen besonderen Einreihungserfordernisse festlegen. Hiebei ist auf die Grundsätze Bedacht zu nehmen, welche den Aufnahmeerfordernissen des § 6 Abs. 2 zugrunde liegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 32 K-LVBG 1994 behandelt "Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Dezember 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
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