Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 50b

§ 50b Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50b K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 50b K-LVBG 1994 behandelt "Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 50bBerufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen

(1) Dem Entlohnungsschema V (§ 50e Abs. 1) ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind. Der Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V ist in der Anlage 16 festgelegt.

(2) Sämtliche Arbeitsplätze sind vom Dienstgeber nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen sowie nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Ausbildungsvoraussetzungen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.

(3) Für die Festlegung und Bewertung der Modellstellen sind die folgenden Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart wird gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).

Anforderungsart

Merkmalsgewicht in %

Bewertungsaspekte

Aspektgewicht in %

Fachkompetenz

20

a) Ausbildungb) Erfahrung in Funktion

7030

Entscheidungskompetenz

18

a) Handlungsspielraumb) Selbständigkeit

5050

Wirkungsbereich

18

a) Wirkungsbreiteb) Wirkungsart

5050

Führungskompetenz – Projekt/Fachalternativ:Führungskompetenz – Linie

16

a) Art der Team/Fachführungb) Wirkungsreichweitea) Führungsebeneb) Führungsspanne

50506040

Kommunikation

16

a) Sachniveaub) Kommunikationsebene

5050

Passive psychische Belastung

4

a) Konfrontationsanfallb) Häufigkeit

6040

Körperliche Beanspruchung

4

a) Art der Beanspruchungb) Dauer der Beanspruchung

6040

Umgebungseinflüsse

4

a) gleichzeitig auftretende Umgebungseinflüsseb) Dauer der Einflüsse

6040

(4) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 17 dieses Gesetzes dargestellt.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einer Entlohnungsklasse zuzuordnen (Modellstellenverordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 4 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle. Die Modellstellenverordnung ist im Internet auf der Homepage des Landes unter der Adresse www.ktn.gv.at kundzumachen.

(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), Verwaltung/Administration, Gesundheitsdienst, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und für die Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen alternative Zugangsvoraussetzungen nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und der Stellenbeschreibungen, wie Ausbildung und facheinschlägige Erfahrung, festlegen, die für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu diesen Modellfunktionen erforderlich sind, wenn die in der Anlage 16 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt werden und die alternativen Zugangsvoraussetzungen eine gleichwertige berufliche Qualifikation gewährleisten (Zugangsalternativenverordnung).

(7) Die Landesregierung hat jeden Vertragsbediensteten entsprechend seiner tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag. Vertragsbedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Modellstellenverordnung (Abs. 5) festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IIIEntlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 50a Geltungsbereich
Nächster Paragraph§ 50c Verwendungsänderung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50b K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 50b K-LVBG 1994 behandelt "Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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