Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. März 2021RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 50

§ 50 Funktionszulage

Fassung: 1. März 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 50 K-LVBG 1994 behandelt "Funktionszulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 50Funktionszulage

(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung, in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen oder in den medizinisch-technischen Akademien zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Funktionszulage ist in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.

(3) Die Funktionszulage ist neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

(4) Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Abgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IIIEntlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 50 K-LVBG 1994 behandelt "Funktionszulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Februar 2021
Fassung seit
1. März 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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