§ 89
§ 89 Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten
Fassung: 1. Dezember 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 89 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 89 K-LVBG 1994 behandelt "Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 89Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten
(1) Die Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten besteht aus dem Leiter der betreffenden Musikschule und mindestens zwei Lehrern der betreffenden Fachgruppe sowie einem weiteren Vertreter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Einstellungskommission hat die fachliche Eignung der Personen, die sich um Aufnahme als Lehrer in den Musikschulen des Landes Kärnten bewerben, zu beurteilen.
(3) Die Einstellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Leiter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Mitglieder der Einstellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommission mit Bescheid abzuberufen, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 89 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 89 K-LVBG 1994 behandelt "Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2021
- Fassung seit
- 1. Dezember 2021
- Fassung bis
- laufend
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